Approbation: Der Stichtag ist der 31. Oktober 2026, nicht der 30. September
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Überall heißt es: „Das Gesetz ändert sich am 1. November 2026." Das stimmt, und der verkündete Text regelt, was das für Ihren Antrag bedeutet: Anträge, die bis zum Ablauf des 31. Oktober 2026 gestellt werden, behalten das heutige Verfahren. Im Gesetzentwurf stand noch der 30. September. Dieses Datum kursiert weiter, ist aber überholt.
Was sich ändert
Das Gesetz zur Beschleunigung der Anerkennungsverfahren ausländischer Berufsqualifikationen in Heilberufen wurde am 28. Juli 2026 verkündet (BGBl. 2026 I Nr. 225). Es tritt am 1. November 2026 in Kraft und ändert das Verfahren für Ärztinnen und Ärzte, Zahnärzte, Apotheker und Hebammen mit Drittstaatsdiplom:
- Heute muss die Behörde zuerst die Unterlagen prüfen (Gleichwertigkeitsprüfung); bei Gleichwertigkeit gibt es die Approbation ohne Prüfung.
- Ab dem 1. November wird die Kenntnisprüfung zum Regelfall (§ 9d BÄO n.F.). Die Gleichwertigkeitsprüfung bleibt als Option. Sie muss aber binnen 4 Wochen nach Antragstellung verbindlich gewählt werden, und bei unvollständigen oder schwer prüfbaren Unterlagen kann die Behörde trotzdem auf die Kenntnisprüfung verweisen.
§ 15 BÄO: die Übergangsvorschrift
„Für Anträge auf Anerkennung einer in einem Drittstaat erworbenen Berufsqualifikation, die bis zum Ablauf des 31. Oktober 2026 gestellt worden sind, gilt § 3 Absatz 2 und 3 in der bis zum 31. Oktober 2026 geltenden Fassung weiter."
Anträge bis zum 31.10.2026 laufen also nach altem Recht, und zwar ohne Entscheidungsfrist: Ein rechtzeitig gestellter Antrag bleibt im alten Verfahren, auch wenn erst viel später entschieden wird. Woher kam der 30. September? Die früheren Entwürfe (Bundestag Drs. 21/3207, Ausschussfassung Drs. 21/4990) nannten in § 15 noch den 30. September, während das Gesetz erst am 1. November in Kraft tritt. Anträge aus dem Oktober wären damit in eine Lücke gefallen. Die verkündete Fassung (Artikel 1 Nr. 16) verlängert die Frist auf den 31. Oktober und schließt diese Lücke. Maßgeblich ist der 31. Oktober 2026.
Praktische Folgen
- Wer die Unterlagen (fast) beisammen hat, sollte bis zum 31. Oktober einreichen. Rückwärts gerechnet: Beglaubigte Übersetzungen und Apostillen brauchen Zeit, die Unterlagen sollten also jetzt zusammengestellt werden.
- Offensichtlich unvollständige Anträge helfen nicht. Sie können ohnehin in die Kenntnisprüfung verwiesen werden.
- Antragstellung aus dem Ausland ist in mehreren Bundesländern möglich (Hamburg akzeptiert z. B. schon eine Sprachkursbuchung als Nachweis der Verbindung); die Wahl des Bundeslandes ist entscheidend. Die zuständige Behörde finden Sie in unserem Verzeichnis der Approbationsbehörden.
- Pflegekräfte sind nicht betroffen (PflBG unverändert); Österreich ebenfalls nicht.
Quellen
BGBl. 2026 I Nr. 225 vom 28.07.2026, Artikel 1 Nr. 16 (§ 15 BÄO): recht.bund.de/bgbl/1/2026/225/VO.html · frühere Entwürfe mit dem 30. September: Bundestag Drs. 21/3207, Drs. 21/4990 (Ausschussfassung) · BMG-Meldung 26.03.2026 · Bundesrat, 1065. Sitzung, 08.05.2026 · Rheinisches Ärzteblatt 04/2026 (4-Wochen-Wahlfrist).
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