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Die echte Frist ist nicht der 1. November, sondern der 30. September 2026

homologation 6 Min. Lesezeit · Deutsch

Überall heißt es: „Das Gesetz ändert sich am 1. November 2026." Das stimmt — ist aber unvollständig, und der Unterschied kann den direkten Anerkennungsweg kosten. Wir haben den vom Bundestag beschlossenen Text gelesen; die Übergangsvorschrift sagt etwas anderes: Nur Anträge, die bis zum 30. September 2026 gestellt werden, behalten das heutige Verfahren.

Was sich ändert

Am 26. März 2026 hat der Bundestag das Gesetz zur Beschleunigung der Anerkennungsverfahren ausländischer Berufsqualifikationen in Heilberufen beschlossen (Bundesrat: 8. Mai). Es tritt am 1. November 2026 in Kraft und ändert das Verfahren für Ärztinnen und Ärzte, Zahnärzte, Apotheker und Hebammen mit Drittstaatsdiplom:

§ 15 BÄO — die Übergangsvorschrift

„Für Anträge auf Anerkennung einer in einem Drittstaat erworbenen Berufsqualifikation, die bis zum Ablauf des 30. September 2026 gestellt worden sind, gilt § 3 Absatz 2 und 3 in der bis zum 30. September 2026 geltenden Fassung weiter."

Anträge bis zum 30.09.2026 laufen also nach altem Recht — ohne Entscheidungsfrist: Auch eine Entscheidung im Jahr 2028 über einen September-Antrag folgt noch dem alten Verfahren. Anträge im Oktober 2026 fallen in eine Lücke: Das neue Recht gilt noch nicht, der Schutz des § 15 endet aber am 30. September — der Gesetzgeber hat das Inkrafttreten verschoben (1.10. → 1.11.), die §-15-Frist jedoch nicht. Sicher ist nur der 30. September.

Praktische Folgen

  1. Wer die Unterlagen (fast) beisammen hat, sollte vor dem 30. September einreichen — rückwärts gerechnet: beglaubigte Übersetzungen 2–4 Wochen, Apostillen zusätzlich. Realistisch müssen die Dokumente Mitte August vollständig sein.
  2. Offensichtlich unvollständige Anträge helfen nicht — sie können ohnehin in die Kenntnisprüfung verwiesen werden.
  3. Antragstellung aus dem Ausland ist in mehreren Bundesländern möglich (Hamburg akzeptiert z. B. schon eine Sprachkursbuchung als Nachweis der Verbindung); die Wahl des Bundeslandes ist entscheidend. Die zuständige Behörde finden Sie in unserem Verzeichnis der Approbationsbehörden.
  4. Pflegekräfte sind nicht betroffen (PflBG unverändert); Österreich ebenfalls nicht.

Quellen

Bundestag Drs. 21/3207 (§ 15 BÄO) · Drs. 21/4990 (Ausschussfassung) · BMG-Meldung 26.03.2026 · Bundesrat, 1065. Sitzung, 08.05.2026 · Rheinisches Ärzteblatt 04/2026 (4-Wochen-Wahlfrist).

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